Hochzeitsrecht

Anmeldung zur Eheschließung
(früher Aufgebot)
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Standesamt   Trauzeugen   Kirche   Recht   Namen

Standesamt weiter

  • Standesamt (prüft Ehefähigkeit und vollzieht die Trauung):
  • am 1. oder 2. Wohnsitz von einem Gatten
  • nicht 1. oder 2. Wohnsitz? Bescheinigung der Anmeldung zur Eheschließung mit einem Vermerk über den gew. Termin an das Wunschstandesamt senden. Das Anmelde-Standesamt muß die nötigen Papiere mit einer Ermächtigung zum Wunschstandesamt schicken.
  • begehrte Termine 6 Monate vorher anmelden (frühstmöglicher Termin)
  • Nötige Dokumente:
    1. gültiger Personalausweis oder Reisepass
    2. Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde zum Zwecke der Eheschließung (Meldeamt des 1. Wohnsitzes)
    3. Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, beglaubigt (Wenn Eltern nach dem 31.12.57 im Bundesgebiet geheiratet haben, am Standesamt Wohnort der Eltern. Wenn Eltern geschieden am letzten gemeinsamen Wohnort oder am Wohnort des Vaters zum Zeitpunkt der Scheidung.)
    4. Abstammungsurkunde (Standesamt Geburtsort):
      wenn bereits verheiratet, wenn ein Gatte adoptiert wurde, gemeinsame Kinder (Standesamt Geburtsort Kind), Eltern vor 1.1.58 geheiratet, Eltern in der DDR geheiratet, Eltern nicht verheiratet.
    5. Diplom- oder Promotionsurkunde
    6. Heiratsurkunden und Scheidungsurkunden (Nachweis über die Auflösung der Vorehen)
    7. Persönlich vorsprechen wenn Kinder vorhanden, ausländische Staatsangehörigkeit, nicht im Bundesgebiet geboren, Spätaussiedler

Trauzeugen weiter

  • Standesamt: Trauzeugen nicht zwingend
  • Kirche evangelisch: Trauzeugen nicht zwingend
  • Kirche katholisch: 2 Trauzeugen pflicht
  • Anmerkung: Dort wo nicht zwingend ist auch ein Trauzeuge möglich.

Kirche weiter

  • nur nach Standesamtlicher Trauung (Die kirchliche Trauung ist rechtlich ohne Bedeutung.)
  • Hochzeit in anderer Konfession: Ist ein Gatte katholisch und möchte nicht katholisch heiraten, so benötigt er eine Erlaubnis von seinem Gemeindepfarrer. Umgekehrt benötigt ein Evangele keine Erlaubnis.
  • Bei 2. Ehe Ausnahmegenehmigung nötig.
  • Hochzeit in anderer Stadt mit Gemeindepfarrer absprechen.
  • Traugespräch 6 Monate vor der Hochzeit
  • Dokumente je nach Konfession: Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde (ev), Firmungszeignis (kath), Heiratsurkunde, evtl. Erlaubnis des Gemeindepfarrers wenn Kirche in anderer Stadt (kath)
  • Katholische Besonderheiten: Eine zweite katholische Ehe ist nur möglich wenn die 1. annuliert wurde. Wurde beim ersten Versuch evangelisch oder nur standesamtlich geheiratet ist eine katholische Trauung eventuell möglich. Die Unauflöslichkeit der Ehe und bereitschaft Kinder katholisch zu erziehen muß bekundet werden. Zwei Trauzeugen pflicht.
  • ökumenischer Trauung: Gilt als Trauung der Konfession des tonangebenden Pfarrers.
  • Nicht kirchlich: freie Theologen für nicht kirchliche Trauung, Kosten bis ca. 500 Euro ohne Probleme auch im Ausland, und an besonderen Orten möglich. Eine vorangehende standesamtliche Trauung ist zwingend.

Recht weiter

  • Zugewinngemeinschaft: Alles bleibt wie bisher, der Gewinn wird nach Auflösung des Verhältnisses brüderlich geteilt. Die Zugewinngemeinschaft tritt automatisch in Kraft wenn nicht notariell etwas anderes vereinbart wird. Um später Ärger zu vermeiden sollten die Vermögensstände zu Beginn nachweisbar protokolliert werden.
  • Gütergemeinschaft: Was mir gehört soll auch Dein sein. Die Gütergemeinschaft muss ehevertraglich vereinbart werden.
  • Gütertrennung: Mein Haus, mein Bett, Dein Auto, Deine Aktien. Eine Gütertrennung muss ehevertraglich vereinbart werden.
  • OnlineHochzeit.de rät: Eine Gütertrennung unterstreicht die Ehe aus Liebe. Eine Gütergemeinschaft sollte angestrebt werden wenn der Zukünftige finanziell besser gestellt ist. Liebe ist kein Grund sein bestehendes Vermögen zu verschenken.

Namen zurück

  • Bis zur Ehenamensbestimmung bleiben die Namen bestehen.
  • Spätestens bei Kindsgeburt muss man sich für einen Namen entscheiden, dieser gilt auch für weitere Kinder.
  • Die Ehenamensbestimmung kann bei Eheschliessung oder später geschehen und muss für die jeweilige Person aus mindestens einem Geburtsnamen bestehen.
  • Einmal erfolgt ist die Ehenamensbestimmung unwiderruflich.
  • Ein Doppelname ist als Ehename nicht gestattet. Ein Doppelname (nur für die jeweilige Person) ist möglich wenn der eigene Geburtsname nicht als Ehename gewählt wurde. Der Doppelname kann aus dem Geburtsnamen und dem Geburtsnamen des Partners oder einem Namen einer eigenen Vorehe bestehen. Ein Doppelname kann später geändert werden.
  • Bedenke: Bei unterschiedlichem Namen von Mutter und Kind muß häufig erklärt werden warum. zurück


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